AGB

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I. Allgemeines

Die Vertragsparteien sind einerseits die PLT Autovermietung, nachstehend PLT genannt,
und der/die umseitig bezeichnete/n Mieter 1 und Mieter 2 andererseits. Der/Die Mieter
haftet/n für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Der/Die
Mieter bestätigt/en mit Unterzeichnung des Mietvertrages den Mietwagen vollgetankt,
bzw. gemäß Aufzeichnungen im Übergabeprotokoll erhalten zu haben. Der umseitig
eingetragene Kilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweilige Preisliste sowie das
Übergabeprotokoll sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages. Beanstandungen sind
unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber der PLT geltend zu machen. Nebenabreden
bedürfen der Schriftform und müssen von der PLT schriftlich bestätigt werden.
II. Nutzung des Mietfahrzeuges
Das Kraftfahrzeug darf nur von dem/n Mieter/n selbst, sowie den bei dem/n Mieter/n
angestellten Berufskraftfahrern in dessen Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist in
allen Fällen eine gültige Fahrerlaubnis, das von der PLT vorgeschriebene Mindestalter
und ausreichend Fahrpraxis mit vergleichbaren Fahrzeugtypen. Eine Weitergabe und/
oder Weitervermietung ist ausdrücklich untersagt. Sollte entgegen diesem Vertrag ein
Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so haftet/n der/die Mieter wie bei eigenem
Verschulden in voller Höhe. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personenund
Güterbeförderung ist nur bei besonderer vertraglicher Vereinbarung und unter
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gestattet. Dem/n Mieter/n ist die Benutzung
des Fahrzeuges außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich nicht gestattet.
Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur in Ausnahmefällen möglich
und bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung von PLT. Es ist dem/den Mieter/n
untersagt das Mietfahrzeug zum Abschleppen, zu motorsportlichen Veranstaltungen,
Testzwecken, Geländefahrten, kriminellen und/oder ähnlichen, dem wirklichen Gebrauch
widersprechenden Handlungen zu benutzen, auch wenn diese nur nach dem Recht
des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Der/Die Mieter verpflichtet/n sich, das Fahrzeug
schonend zu behandeln, die im Zusammenhang mit der Anmietung stehenden gesetzlichen
Bestimmungen zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig zu sichern.
Die Verkehrssicherheit ist während der gesamten Mietzeit regelmäßig zu überprüfen.
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig um den Betrieb und/oder die
Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so übernimmt die PLT die anfallenden
Reparaturkosten, wenn der/die Mieter oder Fahrer das Einverständnis eingeholt hat/haben.
Diese Verpflichtung entfällt bei Bagatellschäden und zu erwartenden Reparaturkosten
unter 50,00 €. Dies gilt jedoch nicht, wenn der/die Mieter nach den Geschäftsbedingungen
haftet/n. Bei Versagen des Kilometerzählers ist die PLT unverzüglich zu unterrichten und
die Weisungen zu beachten. Bei Nichtbeachtung ist die PLT berechtigt die wahrscheinliche
Fahrstrecke gemäß Kartenmaterial zu bestimmen.
III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe
Der Mietpreis ergibt sich aus der umseitigen Vereinbarung. Sollte der Preis nicht eingesetzt
sein, so gilt der Preis der jeweils gültigen Preisliste. Der Mietpreis beinhaltet Wartungsdienst,
Ölverbrauch, übliche Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung. Darüber
hinaus ist eine Haftungsbegrenzung nach Art der Vollkasko durch die die Haftungsobergrenze
(Selbstbehalt) gemäß Preisliste beschränkt ist, enthalten. Die Mindestmietdauer beträgt
24 Stunden. Eine Überschreitung um mehr als eine Stunde gilt als weiterer Miettag.
Ausgenommen von dieser Regelung sind sogenannte Spezialtarife, die jeweils als solche
gekennzeichnet sind. Die Tarife der Wochenpauschale (= 7 Tage) sowie der Monatspauschale
(= 28 Tage) sind während der Mietlaufzeit nicht änderbar. Eine Anpassung der Tarife bei
Mietzeitverkürzung ist ausgeschlossen. Bei Anschlussmietverträgen gelten die Bedingungen
des Vorvertrages weiter, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Das
Fahrzeug ist bei Ablauf der vereinbarten Mietdauer an der vereinbarten Mietstation während
der Öffnungszeiten zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht an der Anmietstation, so
trägt/tragen der/die Mieter die Kosten für die Rückführung zur Anmietstation. Berechnet
werden die Kosten von der Anmietstation bis zum Fahrzeugstandort und Rückfahrt auf Basis
der gefahrenen Kilometer und dem Zeitaufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste.
Die Öffnungszeiten sind dem Aushang in den Geschäftsräumen der PLT zu entnehmen.
Grundsätzlich ist die Fahrzeugrückgabe nur während der Öffnungszeiten möglich. Nach
schriftlicher Vereinbarung und Berechnung einer Gebühr ist eine Rückgabe auch außerhalb
der Öffnungszeiten möglich. Hierbei ist zu beachten, dass das Mietfahrzeug bis zum Beginn
der nächsten Geschäftszeit in der Verantwortung des/der jeweiligen Mieter/s verbleibt,
auch wenn die Fahrzeugschlüssel in den dafür vorgesehenen Nachtbriefkasten eingeworfen
wurden. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Nicht vollgetankte Fahrzeuge
werden zum Servicepreis der jeweilig gültigen Preisliste dem/der Mieter nachbelastet. Für
gewünschte Zu- und Rückführungen berechnet die PLT die in der Preisliste ausgewiesene
Servicepauschale. Eine Verlängerung der Mietdauer ist der PLT 24 Stunden im Voraus
anzukündigen und muss schriftlich genehmigt werden. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe
des Fahrzeuges ist/sind der/die Mieter neben der Entrichtung des vollen Mietpreises
verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 60,00 € inklusive MwSt. pro angefangenem
Miettag zu bezahlen. Darüber hinaus behält sich die PLT höhere, nachgewiesene
Schadensersatzansprüche vor. Bei Vertragsverletzung durch den/die Mieter oder dessen/
deren Fahrer ist die PLT berechtigt, das Mietverhältnis fristlos und mit sofortiger Wirkung
zu kündigen. Der/Die Mieter ist/sind damit einverstanden, dass die PLT auch gegen den
Willen des/der Mieter/s das Fahrzeug aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist
wieder in Besitz nehmen kann. Bei verspäteter – nicht genehmigter – Rückgabe haftet/n
der/die Mieter für alle nach Vertragsablauf entstehenden Schäden am Fahrzeug in voller
Höhe, ungeachtet eines Verschuldens oder einer vereinbarten Haftungsbegrenzung.
Bei einem Fahrzeugtausch gelten die Geschäftsbedingungen unverändert weiter. Bei
Barvermietungen ist eine Vorauszahlung in Höhe des zu erwartenden Mietpreises zuzüglich
des vereinbarten Selbstbehaltes zu leisten. Die Restforderung der PLT wird mit Rückgabe
des Fahrzeugs sofort fällig, auch wenn sie sich bereit erklärt hat, eine Rechnung direkt an
eine Haftpflichtversicherung weiterzuleiten. Stornierungen werden nur bis 24 Stunden vor
der vereinbarten Abholzeit entgegengenommen und werden mit einer Kostenpauschale in
Höhe von 25,00 € berechnet, ansonsten ist der volle Mietpreis zu entrichten.

IV. Pflichten des Vermieters
Die PLT überlässt dem/den Mieter/n ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies
Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch. Der/Die Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist/
sind durch eine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang geschützt,
der in dem Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die
Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Fahrzeuges bereits enthalten. In oder auf dem
Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht mitversichert.

Schäden nach Art der Teilkaskoversicherung (TK) z. B. bei Brand, Explosion,
Glasbruch, Wildschäden und Elementarereignisse können durch Zuzahlung abgedeckt
werden. Schäden nach Art der Vollkaskoversicherung (VK) z. B. selbstverschuldete Unfälle,
Unfallflucht des Verursachers, etc. können durch Zuzahlung bis auf Höhe des Selbstbehaltes
(SB) reduziert werden. Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf das Fahrzeug sowie
dessen Fahrzeugteile. Der/Die Mieter kann/können seine/ihre Haftung bis zur Höhe
eines nicht ausschließbaren Selbstbehaltes reduzieren. Der Selbstbehalt ist dabei pro
Schadenfall bis zur vereinbarten Höhe zu entrichten. Die Kosten für die Haftungsbegrenzung
sind der jeweils gültigen Preisliste sowie den umseitigen Vereinbarungen zu entnehmen.
Die Haftungsreduzierung erfolgt ausschließlich durch separaten, schriftlichen Abschluss.
Eine Insassenunfallversicherung (IU) kann auf Wunsch zu dem in der jeweils gültigen
Preisliste angegebenen Tarif und Deckungsgrenzen abgeschlossen werden. Der Abschluss
einer IU erfolgt nur wirksam durch Abschluss und Bestätigung auf dem umseitigen Vertrag
und Zahlung einer entsprechenden Gebühr. Der Vermieter verpflichtet sich, das reservierte
Fahrzeug bis maximal zwei Stunden über den vereinbarten Termin hinaus bereitzuhalten.

V. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder sonstigen Schadenfällen

Im Falle eines Schadenereignisses, auch bei nur geringfügigen Schäden, und/oder bei
Schadenfällen auf Privatgelände ist/sind der/die Mieter/Fahrer verpflichtet, unverzüglich
die Polizei hinzuzuziehen und die PLT zu verständigen, am Unfall/Schadenfall Beteiligte
und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu erfassen und keine Schuldanerkenntnisse
gegenüber Dritten abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen und Reparaturen werden
in jedem Fall von der PLT veranlasst. Der/Die Mieter verpflichtet/n sich, der PLT unverzüglich
einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen. Wichtig: Bei Missachtung der vorgenannten
Pflichten haftet/n der/die Mieter für den entstandenen Schaden, auch bei nur leicht
fahrlässigen Handeln, in vollem Umfang.
VI. Haftung des/der Mieter
Der/Die Mieter haftet/n für alle von ihm/ihnen zu vertretenden rechtlichen, finanziellen
und sonstigen Nachteile und Schäden, die während der Mietzeit, auch durch auftretende
mangelnde Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges, am und durch das Mietfahrzeug
entstehen. Hinzu kommt die uneingeschränkte Verpflichtung zum Ersatz der Wertminderung,
der Gutachter- und Abschleppkosten, sowie des Tagesgrund- und Kilometerpreises gemäß
jeweils gültiger Preisliste, wobei von einer durchschnittlichen Fahrstrecke von 100 km
ausgegangen wird. Darüber hinaus hält sich die PLT Schadenersatzansprüche vor. Der/Die
Mieter hat/haben die Möglichkeit, einen geringeren Schaden der PLT nachzuweisen.
VII. Haftungsreduzierung
1. Der/Die Mieter kann/können die Haftung nach Ziffer IV (TK/VK) reduzieren und
haftet/n entsprechend in umseitig vereinbartem Umfang. Für den Fall, dass keine
Haftungsreduzierung vereinbart wurde, haftet/n der/die Mieter für den von ihm/ihnen
verursachten Schaden in voller Höhe. 2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung
haftet/n der/die Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er/sie diesen grob
fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt unter anderem
das Führen des Fahrzeuges unter Alkohol-, Medikamenten- und/oder Drogeneinfluss.
3. Bei Missachtung der Durchfahrtshöhe und –breite, z. B. bei Brücken, Balkonen,
etc. haftet/n der/die Mieter für Schäden an Karosserie und Aufbauten in voller Höhe.
4. Der/Die Mieter haftet/n in vollem Umfang für Schäden, Folgeschäden, Verunreinigung wie
z. B. beim Auslaufen von Chemikalien, etc. die beim Gebrauch des Fahrzeuges entstehen. Diese
Schadenhaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung
ausgeschlossen oder gemindert werden. 5. Der/Die Mieter haftet/n in vollem Umfang für
Schäden am Fahrzeug, die durch Ladegut entstehen, z. B. durch unsachgemäßes Verstauen
und Sichern der Ladung, ungenügendem Verschluss von Fässern, etc.. Diese Schadenhaftung
kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung ausgeschlossen
oder gemindert werden. 6. Der/Die Mieter haftet/n ebenfalls in vollem Umfang, auch bei
Abschluss einer Haftungsreduzierung, bei Beschädigung und/oder Verschmutzung der
Polster (z. B. durch Tiere, Rauchen, etc.). bei Felgen- und Reifenschäden sowie Parkschäden.
7. Der Abschluss einer Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur durch separate
schriftliche Vereinbarung auf der Vorderseite des Vertrages und Zahlung der Tagesgebühr
der jeweils gültigen Preisliste. Telefonische Vereinbarungen sind nicht wirksam. Die
Haftungsreduzierung gilt nur bis zum Ablauf der schriftlich vereinbarten Vertragsdauer.
8. Im Falle eines Diebstahls haftet/n der/die Mieter in Höhe des Fahrzeugwertes.
VIII Zahlungsbedingungen
Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten, zzgl.
des vereinbarten Selbstbehaltes (SB) erhoben. Kreditkarten werden gemäß Aushang und
nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers akzeptiert. Die Rechnungslegung erfolgt
nach den Bedingungen der jeweils gültigen Preisliste der PLT. Der/Die Mieter versichert/n
ausdrücklich, dass er/sie in der Lage ist/sind, den Restmietpreis bei Rückgabe des
Fahrzeuges zu begleichen und keine eidesstattliche Versicherung über sein/ihr Vermögen
abgegeben hat/haben.
IX. Datenschutz
Der/Die Mieter als auch deren/dessen berechtigte/r Fahrer ist/sind damit einverstanden,
dass die PLT seine/ihre, im Zusammenhang mit dem Vermietverhältnis stehenden,
persönlichen Daten speichert. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und wird Dritten gegenüber nicht
zugänglich gemacht. Für den Fall, dass bei der Anmietung unrichtige Angaben gemacht
werden, das Fahrzeug nicht am Ende der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben wird und/
oder der von dem/den Mieter/n ausgestellte Scheck nicht eingelöst oder Wechsel protestiert
werden, ist die PLT berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des BDSG
an Dritte weiterzuleiten (§§27, ff. BDSG) und in den zentralen Warnring einzugeben.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist Weeze. Ist/Sind der/die Mieter
Vollkaufmann/-leute, so ist das Amtsgericht Geldern ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten.
XI. Fahrzeuge mit einem Ortungssystem (GPS)
Alle Fahrzeuge, PKW und LKW, der PLT Autovermietung sind mit einer Technik ausgestattet,
die die Position des Fahrzeugs bestimmbar macht. Sie willigen ein, dass PLT GPS-Koordinaten
erhebt, speichert oder nutzt, wenn Sie die vertraglich vereinbarte Mietzeit ohne Kenntnis
von PLT überschreiten, oder das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes
nutzen. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dient ausschließlich dem Zweck
des Schutzes unserer Fahrzeuge. Wir weisen darauf hin, dass PLT aufgrund von Anordnungen
staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden kann.
Die Fahrzeuge der PLT Autovermietung sind teilweise serienmäßig mit Informationsund
Kommunikationssystemen wie z. B. Navigationsgeräten und Mobiltelefonsystemen
ausgerüstet. PLT verfolgt mit dem Angebot dieser Informations- und Kommunikationssysteme
nicht den Zweck, personenbezogene Daten der Mieter und Fahrer zu sammeln. Ihnen
wird im eigenen Interesse empfohlen, vor Rückgabe des Fahrzeugs das Informations- und
Kommunikationssystem des Fahrzeugs auf Werkseinstellung zurückzusetzen und damit alle
gesammelten Daten aus den Navigationsgeräten und Mobiltelefonsystemen zu löschen.
XII. Schlussbemerkungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam
sein oder ihre Rechtswirksamkeit zwischenzeitlich ganz oder teilweise verlieren, so soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der
ungültigen Bestimmungen soll eine rechtswirksame Bestimmung Geltung erlangen, die dem
Sinn der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand 02/2018